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§ 93 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Sonstige Organisationsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 HmbHG – Betriebseinheiten

(1) Zur Erbringung von Dienstleistungen für die Hochschulen können Betriebseinheiten gebildet werden.

(2) Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung und Aufhebung von Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiterinnen und der Leiter. In Hochschulen mit Fakultäten ist vorher das erweiterte Präsidium (§ 79a) anzuhören.