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§ 92a HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Sonstige Organisationsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 92a HmbHG – Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisationseinheiten

(1) Organisationseinheiten nach § 92 Absatz 1 können mit Zustimmung des Präsidiums auch von mehreren Fakultäten gemeinsam gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssatzungen werden von den beteiligten Dekanaten, etwa erforderliche weitere Satzungen von den beteiligten Fakultätsräten im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen.

(2) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben von besonderer Bedeutung in Forschung und Lehre können an Hochschulen mit Fakultäten zentrale Organisationseinheiten gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssatzungen werden vom Präsidium nach Erörterung im erweiterten Präsidium erlassen, etwa erforderliche weitere Satzungen vom Hochschulsenat.