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§ 80 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Leitung der Hochschulen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 HmbHG – Rechtsstellung der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag einer Findungskommission vom Hochschulsenat gewählt, vom Hochschulrat bestätigt und vom Senat bestellt. Voraussetzungen für die Bestellung sind mindestens eine abgeschlossene Hochschulausbildung und zusätzlich eine mehrjährige Berufstätigkeit in leitender Stellung insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege.

(2) Der Hochschulrat setzt die Findungskommission ein, die zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Hochschulrats und des Hochschulsenats besteht und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats geleitet wird. Die zuständige Behörde entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und schlägt eine Person für die Wahl durch den Hochschulsenat vor.

(3) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich; in diesem Fall kann die Amtszeit bis zu sechs Jahren betragen. Kandidiert eine Präsidentin oder ein Präsident erneut und sind Hochschulrat und Hochschulsenat mit der Wiederbestellung einverstanden, ist sie oder er erneut dem Senat zur Bestellung vorzuschlagen, ohne dass ein Findungsverfahren durchgeführt wird.

(4) Der Hochschulsenat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Präsidentin oder den Präsidenten abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

(5) Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Freien und Hansestadt Hamburg nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG für die Amtszeit nach Absatz 3 zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gelten für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Bestimmungen des § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 9 Satz 3 HmbBG über das Ruhen und das Wiederaufleben eines solchen Beamtenverhältnisses entsprechend. § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg steht, kann zugesagt werden, dass sie oder er nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Professorin oder Professor oder in anderer Stellung im Hochschuldienst weiterbeschäftigt wird.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit tritt, sofern sie oder er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 5 zurückkehrt oder nach Absatz 5 Satz 3 in einem Beamtenverhältnis weiterbeschäftigt wird, in den Ruhestand, wenn

  1. 1.

    sie oder er während einer Amtszeit nach Absatz 3 die gesetzliche Altersgrenze erreicht, dienstunfähig wird oder die Amtszeit abläuft und

  2. 2.

    sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist.

Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(7) Wird eine Präsidentin oder ein Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 4 abgewählt, endet das Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Abwahl; die Amtszeit gilt mit dem Zeitpunkt der Abwahl als abgelaufen. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit dem Zeitpunkt der Abwahl in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 2 vorliegen.