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§ 79a HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Leitung der Hochschulen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 79a HmbHG – Erweitertes Präsidium

In Hochschulen mit Fakultäten bilden die Mitglieder des Präsidiums nach § 79 Absatz 1 und die Dekaninnen und Dekane das erweiterte Präsidium. Die Grundordnung kann für das erweiterte Präsidium eine andere Bezeichnung vorsehen. Das erweiterte Präsidium erörtert Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten betreffen, mit dem Ziel, die Entscheidungen des Präsidiums und der Dekanate aufeinander abzustimmen. Insbesondere sind die Entwürfe

  1. 1.

    der Ziel- und Leistungsvereinbarungen,

  2. 2.

    der Struktur- und Entwicklungspläne,

  3. 3.

    der Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung sowie

  4. 4.

    der Wirtschaftspläne

vor dem Abschluss beziehungsweise vor der Vorlage bei dem Hochschulrat oder dem Hochschulsenat, die Entwürfe der Struktur- und Entwicklungspläne vor der Zuleitung an die Fakultäten, im erweiterten Präsidium zu erörtern.