Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 HmbHG – Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen und einer mündlichen Leistung vorgenommen.

(3) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Inhaberinnen und Inhaber von Masterabschlüssen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg oder einer anderen Fachhochschule dürfen nicht benachteiligt werden. Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen. Die Hochschule, an der die Promotion erfolgen soll, legt fest, wie Bewerberinnen und Bewerber diese Befähigung nachzuweisen haben. Bei der Beurteilung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.

(4) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Für Abschlüsse nach Absatz 5 Satz 4 kann in geeigneten Fächern an Stelle des Doktorgrades der Grad "Doctor of Philosophy" verliehen werden; der Grad kann in der abgekürzten Form "Ph.D." oder als Doktorgrad nach Satz 1 geführt werden.

(5) Personen, die promovieren, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule immatrikuliert. Die Hochschule wirkt auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. Sie soll für sie forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die promotionsberechtigten Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung besondere Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist.

(6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.

(7) Die Universitäten richten mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kooperative Promotionsprogramme ein, bei denen die Betreuung der Promovierenden gemeinsam erfolgt. Hierbei und bei etwaigen kooperativen Promotionsprogrammen mit den künstlerischen Hochschulen sind Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg am Prüfungsverfahren zu beteiligen.