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§ 66 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 HmbHG – Widersprüche, Beschwerden

(1) Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet der Widerspruchsausschuss. Ihm gehören an:

  1. 1.
    ein Mitglied des TVP mit der Befähigung zum Richteramt,
  2. 2.
    eine Professorin oder ein Professor sowie eine Studierende oder ein Studierender der Fachrichtung, in der die Prüfung durchgeführt worden ist.

Das Mitglied nach Satz 2 Nummer 1 wird vom Präsidium bestellt, die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 werden vom Hochschulsenat, in Hochschulen mit Fakultäten vom Fakultätsrat der Fakultät gewählt. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem zuständigen Prüfungsausschuss angehören.

(2) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 führt den Vorsitz. Es bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann über unzulässige Widersprüche sowie in Sachen, die nach ihrer oder seiner Auffassung keiner weiteren Erörterung bedürfen oder von geringer Bedeutung sind, allein entscheiden.

(3) Eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann nimmt unbeschadet der Absätze 1 und 2 gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierendenschaft die Aufgabe einer Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten wahr. Beschwerdestellen können auch in Fakultäten eingerichtet werden.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere in der Grundordnung.