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§ 62 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 HmbHG – Bewertung

(1) In den Prüfungen werden die Leistungen der einzelnen Studierenden bewertet. Bei Gruppenarbeiten können die Beiträge einzelner Studierender als Prüfungsleistung anerkannt werden, wenn sie deutlich abgrenzbar und bewertbar sind.

(2) Leistungen in Abschluss- und Zwischenprüfungen müssen mit differenzierten Noten bewertet werden. In modularisierten Studiengängen bezeichnen die Prüfungsordnungen die Module, die mit differenzierten Noten zu bewerten sind. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

(3) Aus den Prüfungsleistungen eines Prüfungsfaches ist eine Fachnote, aus den Fachnoten ist eine Gesamtnote zu bilden.

(4) In Studiengängen nach § 54 sollen die Hochschulen im Abschlusszeugnis neben einer Gesamtnote nach den vorstehenden Vorschriften auch eine relative Note oder einen Prozentrang nach den Standards des "European Credit Transfer and Accumulation System“ (ECTS-Note) ausweisen.