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§ 6 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbHG – Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung. Die Finanzmittel werden den Hochschulen als jährliche Globalzuweisung zur Verfügung gestellt. Diese besteht aus dem Grundbudget und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, das sich an den bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben erbrachten Leistungen orientiert. Daneben können den Hochschulen zusätzliche Mittel als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele oder für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zugewiesen werden.

(2) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr:

  1. 1.

    die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens,

  2. 2.

    die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei der Planung und Realisierung solcher Einrichtungen; die Hochschulen sind an der Planung frühzeitig zu beteiligen,

  3. 3.

    die Personalangelegenheiten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes an den Hochschulen und die Einstellung von Personal, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatlichen Stellen vorbehalten ist,

  4. 4.

    die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Vorschläge für die Festsetzung der Zulassungszahlen im zentralen Vergabeverfahren sowie die ihnen nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben,

  5. 5.

    die Genehmigung zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "Professorin“ oder "Professor“ (§ 17 Absatz 3 Satz 3).

(3) Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen die Wahrnehmung weiterer Angelegenheiten, die mit ihren Aufgaben zusammenhängen, als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen werden. Die Hochschulen können mit Einwilligung der zuständigen Behörde vereinbaren, dass eine von ihnen staatliche Auftragsangelegenheiten für eine andere wahrnimmt oder mehrere Hochschulen staatliche Auftragsangelegenheiten gemeinsam wahrnehmen.

(4) In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die zuständige Behörde übt die Fachaufsicht grundsätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen.