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§ 57 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 HmbHG – Weiterbildung

(1) Weiterbildende Studien und weiterbildende Masterstudiengänge (Studienangebote in der Weiterbildung) dienen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.

(2) Zugangsvoraussetzung zu weiterbildenden Studien ist die für eine Teilnahme erforderliche Eignung, die durch berufspraktische Tätigkeit oder auf eine andere Weise erworben sein kann.

(3) Die Hochschulen sollen Studienangebote in der Weiterbildung einrichten. Das Lehrangebot für Studiengänge nach § 52 muss sichergestellt bleiben.

(4) Für weiterbildende Studien darf ein Grad nicht erteilt werden. Für die weiterbildenden Masterstudiengänge gelten die §§ 49 bis 55 entsprechend.

(5) Studienangebote in der Weiterbildung können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. § 77 Absatz 6 gilt entsprechend.