§ 48 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Erster Abschnitt – Studienreform
§ 48 HmbHG – Rahmen für Studium und Prüfungen
Der Senat gibt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen Rahmendaten für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulprüfungen vor. Die Rechtsverordnung kann den Rahmen für Studienvolumina, für Aufbau und Struktur des Studiums, für die Zahl der Studien- und Prüfungsleistungen sowie für die Bearbeitungszeit von Studien- und Abschlussarbeiten, Regelstudienzeiten und die für Hochschulprüfungen anzuwendenden Grundsätze festlegen.