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§ 46 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Erster Abschnitt – Studienreform

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HmbHG – Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums, einschließlich der Hochschuldidaktik, im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie auf die Abschätzung der Folgen von Wissenschaft, Kunst und Technik für Gesellschaft und Natur zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(2) Die Hochschulen sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) Die Hochschulen schaffen zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunktsysteme, die auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge ermöglichen. Studiengänge sollen so gestaltet werden, dass bei einem Übergang in einen fachlich verwandten Studiengang eine weit gehende Anrechnung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen möglich ist.

(4) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben mit den zuständigen staatlichen Stellen zusammen.