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§ 45 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Vierter Abschnitt – Akademische Ehrungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HmbHG – Verleihung besonderer Würden

(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren, Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgern und andere Ehren verleihen.

(2) Das Verfahren der Ehrung und sich aus der Ehrung ergebende Rechte bestimmt die Hochschule durch Satzung.