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§ 4 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbHG – Aufgaben einzelner Hochschulen

(1) Der Universität Hamburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Universität Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.

(2) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vermittelt eine Ausbildung auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage. Ziel der Ausbildung ist die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeitsfelder, die die selbstständige Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Hochschule nimmt praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr. Sie bietet duale Studiengänge an.

(3) Die HafenCity Universität Hamburg erfüllt grundsätzlich fächerübergreifend folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Durchführung wissenschaftlicher, anwendungsbezogener und gestalterischer Studiengänge im gesamten Bereich der Architektur, des Bauwesens, der Stadtentwicklung sowie verwandter Gebiete mit dem Ziel der Befähigung zur selbstständigen Arbeit in den genannten Bereichen und der Vorbereitung auf entsprechende berufliche Tätigkeitsfelder,

  2. 2.

    die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technik und Gestaltung in den genannten Bereichen durch Forschung sowie anwendungsbezogene und gestalterische Entwicklungsvorhaben,

  3. 3.

    die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(4) Der Hochschule für bildende Künste Hamburg obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen bildende Kunst, Kommunikation und Gestaltung. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbstständiger Arbeit in diesen Bereichen. Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.

(5) Der Hochschule für Musik und Theater Hamburg obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen Musik und Theater. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbstständiger Arbeit in diesen Bereichen. Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.

(6) Der Technischen Universität Hamburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften insbesondere in den Bereichen Technik und Naturwissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Technische Universität Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.

(7) Die Hochschulausbildung für die Lehrämter an Schulen obliegt vornehmlich der Universität Hamburg. Die anderen Hochschulen wirken im Rahmen ihrer Aufgaben daran mit.