§ 35 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Die Studierenden
§ 35 HmbHG – Mitgliedschaft
(1) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Sie verlieren die Mitgliedschaft durch die Exmatrikulation.
(2) Werden Studierende nach § 36 Absatz 2 Satz 1 für mehrere Teilstudiengänge oder nach § 36 Absatz 2 Satz 2 für ein zulässiges Doppelstudium immatrikuliert und finden die Teilstudiengänge oder das Doppelstudium an mehreren Hochschulen statt, werden die Studierenden Mitglieder aller dieser Hochschulen.