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§ 27 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbHG – Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Aufgaben in der Krankenversorgung in der klinischen Medizin, Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung, in Bibliotheken, Laboren, Rechenzentren und ähnlichen Bereichen, sowie Lehraufgaben, die selbstständig oder unter der Verantwortung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zu erfüllen sind. In geeigneten Fällen kann ihnen bei entsprechender Qualifikation die selbstständige Wahrnehmung von Forschungsaufgaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben übertragen werden. Sie wirken an der Studienfachberatung mit.

(2) Art und Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Danach bestimmt sich auch, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine Daueraufgabe handelt und ob die Aufgaben selbstständig oder unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers wahrgenommen werden. Die Tätigkeit soll überwiegend in der Wahrnehmung von Aufgaben aus den Bereichen Forschung, Lehre oder Kunst bestehen.

(3) Soweit wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese beziehungsweise dieser weisungsbefugt.