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§ 26 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbHG – Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots, an künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen auch zur Sicherung des Lehrangebots in einem Fach können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Umfang eines Lehrauftrags soll die Hälfte der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren nicht überschreiten. Ein Lehrauftrag ist grundsätzlich zu befristen.

(2) Erhalten Mitglieder der Hochschule einen Lehrauftrag, bleibt ihre Rechtsstellung in der Hochschule unberührt.

(3) Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die Lehrbeauftragten auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend berücksichtigt wird.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.