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§ 128 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Dritter Abschnitt – Andere Rechtsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 HmbHG – Satzungen

Satzungen nach § 128 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung und Satzungen der Studierendenschaften gelten fort. Satzungen der Studierendenschaften treten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Satzungen nach § 111 Absatz 4 sind bis zum 31. Dezember 2003 zu beschließen.