Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 121 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Erster Abschnitt – Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 HmbHG – Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung

(1) Die Hochschulen regeln die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der in § 166 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249) in seiner bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung genannten Personen bis zum 31. Dezember 2002 durch Satzungen nach § 10 Absatz 2. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzungen bleibt die Gruppenzuordnung der genannten Personen unverändert.

(2) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 22 dieses Gesetzes in der bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung sind der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zugeordnet.

(3) Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure nach den §§ 18 bis 21 dieses Gesetzes in der bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung sind der Gruppe des akademischen Personals zugeordnet.