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§ 115 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ACHTER TEIL – Staatliche Anerkennung als Hochschule

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 HmbHG – Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung wird vom Senat auf Antrag ausgesprochen; sie kann mit Nebenbestimmungen gemäß §36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden, insbesondere kann die Erbringung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.

(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen,

  1. 1.

    auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt,

  2. 2.

    wie die Hochschule gegliedert ist,

  3. 3.

    welche Kollegialorgane zu bilden und wie sie zusammenzusetzen sind,

  4. 4.

    welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Hochschulgrade verliehen werden dürfen und

  5. 5.

    welche Bezeichnung die Hochschule führt.

(3) Über den Antrag ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann die Frist vor ihrem Ablauf einmal um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit oder des Umfanges der zu prüfenden Fragen gerechtfertigt ist. Die Verlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen. Hat die zuständige Behörde eine Vorauszahlung nach § 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), verlangt, so ist der Lauf der Frist bis zur Leistung der Vorauszahlung gehemmt.

(4) Verfahren nach §§ 114 bis 117 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) Spätere Änderungen des Anerkennungsbescheides können von der zuständigen Behörde verfügt werden, sofern die Änderungen keine grundsätzliche Bedeutung haben.