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§ 111 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

SIEBTER TEIL – Aufsicht

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 HmbHG – Personenbezogene Daten

(1) Die Hochschulen dürfen diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen und anderen ehemaligen Studierenden sowie Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den §§ 6a und 6b, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Praktika und Auslandssemester, die Exmatrikulation, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Studienberatung, die psychologische Beratung, die Hochschulplanung und Hochschulstatistik, die Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. Für Studierende kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden.

(2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen übertragen und auf Veranlassung der Lehrenden aufgezeichnet werden. Die bildliche Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur zulässig, wenn eine visuelle Wahrnehmung der Unterrichtssituation zur Vermittlung der zu erreichenden Kompetenzen unerlässlich ist; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Einwilligung und deren Nichterteilung keinen Einfluss auf die Bewertung der Teilnehmenden haben. Die nach den Sätzen 1 bis 4 gefertigten Aufzeichnungen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Eine weitere Verwendung der Aufzeichnungen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung aller Personen, deren personenbezogene Daten in der Aufzeichnung enthalten sind, zulässig. Durch die Hochschule sind geeignete, insbesondere technische Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Aufzeichnungen und eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen zu verhindern. Die Teilnehmenden sind auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, Lernplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installationen auf den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teilnehmenden nur im erforderlichen Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hochschulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu benennenden Situationen achten.

(3) Bei der Durchführung von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmende auch zum Zwecke der Authentifizierung und einer Videoaufsicht verarbeitet werden. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Eine Aufzeichnung oder eine automatische Auswertung der Bild- und Tondaten der Videoaufsicht sind unzulässig. Absatz 2 Sätze 8 bis 11 gilt entsprechend. Die Teilnahme an einer Online-Prüfung mit Videoaufsicht ist freiwillig; dies gilt nicht für Online-Prüfungen, die in den Räumlichkeiten der Hochschule und unter Einsatz ausschließlich hochschuleigener technischer Geräte durchgeführt werden.

(4) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmende von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs sowie Inhalt und Ablauf von Prüfungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmende besteht nicht. Die ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehrenden bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gremien bekannt gegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verarbeitet werden. Die ausgewerteten Ergebnisse können auch zur Erteilung von Lehraufträgen und zur Vergabe von Lehrpreisen verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Hochschulen können ferner die Lehrenden anonym über Inhalt und Ablauf von Lehrveranstaltungen und Prüfungen befragen, die gewonnenen Daten verarbeiten und die ausgewerteten Ergebnisse den zuständigen Gremien bekannt geben.

(5) Die Hochschulen können zur Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Absolventinnen und Absolventen und andere ehemalige Studierende über die Gründe für Studienverlauf und -ergebnis, insbesondere hinsichtlich Hochschulwechsel, Studienabbruch und endgültigem Nichtbestehen der Abschlussprüfung, befragen. Die Betroffenen sind über die Freiwilligkeit von Angaben aufzuklären, die Näheres zu ihren gesundheitlichen oder familiären Verhältnissen oder zum sonstigen persönlichen Bereich betreffen. Für die weitere Verarbeitung bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung. Im Übrigen sind die Befragten im Rahmen einer Satzung nach Absatz 8 Nummer 4 zur Auskunft verpflichtet, sofern keine überwiegenden berechtigten Belange der Befragten entgegenstehen. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(6) Die Hochschulen können diejenigen personenbezogenen Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind.

(7) Die Hochschulen und die Staats- und Universitätsbibliothek dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, Angehörigen, Nutzerinnen und Nutzer im automatisierten Verfahren verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur

  1. 1.

    Erstellung einer einheitlichen Benutzerkennung für von ihnen betriebene automatisierte Verfahren,

  2. 2.

    Aktualisierung von Kommunikations- und Statusangaben sowie

  3. 3.

    Einrichtung eines Kontos für elektronische Post.

Zu diesen Zwecken können sie eine gemeinsame automatisierte Datei einrichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

(8) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere

  1. 1.

    welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist,

  2. 2.

    welche dieser Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verarbeitet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,

  3. 3.

    die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Studierendenausweises, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden müssen,

  4. 4.

    welche Daten nach den Absätzen 5 und 6 verarbeitet werden dürfen, sowie das Verfahren ihrer Verarbeitung,

  5. 5.

    welche Daten nach Absatz 7 Satz 1 verarbeitet werden dürfen und wie die gemeinsame Datei nach Absatz 7 Satz 2 auszugestalten ist; Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an jede der beteiligten Stellen wenden.

(9) Der Senat wird ermächtigt, für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Regelungen nach Absatz 8 Nummer 5 durch Rechtsverordnung zu erlassen.

(10) Soweit die Auskunftspflicht der Hochschulen nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826, 2833), in der jeweils geltenden Fassung, auch Daten umfasst, die die Hochschulen nicht nach den Absätzen 1 bis 9 verarbeiten, so sind die Hochschulen unabhängig hiervon befugt, diese Daten der betreffenden Personen ausschließlich für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz entsprechend den statistikrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten.