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§ 104 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

SECHSTER TEIL – Studierendenschaft

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 HmbHG – Beitrag der Studierenden

(1) Die Studierenden leisten einen Beitrag, der der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht.

(2) Das Studierendenparlament erlässt eine Beitragsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags; Beitragsanteile für Maßnahmen, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die auf Grund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter Berücksichtigung anderer Einnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studierendenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht.

(3) Der Beitrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse eingezogen.