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§ 1 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbHG – Geltungsbereich

(1) Staatliche Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg sind:

  1. 1.

    die Universität Hamburg, (1)

  2. 2.

    die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, (1)

  3. 3.

    die HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung, (1)

  4. 4.

    die Hochschule für bildende Künste Hamburg, (1)

  5. 5.

    die Hochschule für Musik und Theater Hamburg, (1)

  6. 6.

    die Technische Universität Hamburg,

  7. 7.

    der Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg,

  8. 8.

    der Fachhochschulbereich der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,

  9. 9.

    die Berufliche Hochschule Hamburg.

(2) Dieses Gesetz gilt für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Hochschulen. Es regelt ferner die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht staatliche Hochschulen sind, als Hochschulen. Die Rechtsverhältnisse des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg, des Fachhochschulbereichs der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und der Beruflichen Hochschule Hamburg werden durch besondere Gesetze geregelt.

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.

(4) Dieses Gesetz findet auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE)", eine Gliedkörperschaft der Universität Hamburg, Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

(1) Red. Anm.:

Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 2015 S. 97), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2016 (HmbGVBl. S. 205) (2):

"Sonderregelung für das Wintersemester 2015/2016, das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017

Für Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016, zum Sommersemester 2016 und zum Wintersemester 2016/2017 einschließlich der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten sowie der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen an den in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) genannten Hochschulen in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, gilt abweichend von den Artikeln 1 bis 8 das am 31. März 2014 geltende Recht fort. Davon unberührt bleiben die Satzungen der Hochschulen; Satzungen auf Grund von Artikel 1 § 3 sind nicht anzuwenden. Die am 31. März 2014 geltenden Curricularnormwerte sind auch dann zu Grunde zu legen, wenn der Stichtag für die Ermittlung der Kapazitäten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt; ebenso sind etwaige Curricularnormwerte, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 vor der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen festgesetzt werden, auch dann zu Grunde zu legen, wenn der Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegt. Soweit nicht gemäß § 2 Absatz 3 HmbHG etwas Abweichendes vereinbart wird, gelten die in den gemäß § 2 des Ausbildungskapazitätsgesetzes abgeschlossenen Vereinbarungen enthaltenen Kontingente gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269, 282), in der jeweils geltenden Fassung fort."

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 23. April 2016 (HmbGVBl. S. 205) gilt:

"Die Artikel 3 und 4 sind für die Zulassungen zum Wintersemester 2016/2017 anzuwenden; dies gilt auch für Studiengänge, bei denen die Bewerbungsfrist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endet."