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§ 4 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbGDG – Gesundheitsberichterstattung

(1) Als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen, sammelt der Öffentliche Gesundheitsdienst Erkenntnisse und nicht personenbezogene Daten, bereitet sie auf und wertet sie aus. Er macht wesentliche Ergebnisse seiner Arbeit sowie wichtige Informationen zur Gesundheit in der Freien und Hansestadt Hamburg in geeigneter Form regelhaft der Allgemeinheit, den Behörden sowie den im Gesundheitswesen tätigen Einrichtungen und Personen zugänglich.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst legt auf der Grundlage abgestimmter einheitlicher Indikatoren und Kriterien in fünfjährigen Abständen Berichte über die gesundheitliche Lage in den einzelnen Bezirken und einen Bericht bezogen auf das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vor. Diese Berichte enthalten auch einen gesonderten Teil zur Frauen- und Männergesundheit.

(3) Die Kosten- und Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg stellen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 einvernehmlich für erforderlich gehaltenen Daten zur Verfügung.