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§ 30 HmbGDG - Datenlöschung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Amtliche Abkürzung
HmbGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-1

Personenbezogene Daten sind zu löschen,

  1. 1.

    sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind,

  2. 2.

    spätestens 15 Jahre nach Abschluss der Beratung, Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Überwachung, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine kürzere oder längere Aufbewahrung vorsehen,

  3. 3.

    die zur Durchführung der Aufgaben nach § 7a und § 7b erhoben wurden, sobald sie für die Durchführung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des dritten Lebensjahres des betreffenden Kindes.