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§ 29 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbGDG – Auskunft und Akteneinsicht

(1) Den Betroffenen ist nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter möglich ist, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(2) Dritten ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft bezüglich der über sie unter den Namen der Betroffenen gespeicherten Daten zu erteilen, soweit dadurch schutzwürdige Belange der Betroffenen oder anderer Personen nicht gefährdet werden. Ferner kann die Auskunft verweigert werden, soweit diejenige oder derjenige, der die Daten mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.