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§ 23 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Gutachten, Zulassung, Überwachung, Qualitätssicherung, Patientenrechte

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbGDG – Patientenrechte

Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt über die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Verbesserung des Patientenschutzes hinaus darauf hin, dass eine von Leistungserbringern und Kostenträgern unabhängige Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten gewährleistet ist. Sie dient der Sicherung und Gewährleistung der Rechte von Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus leisten sie einen Beitrag zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden sowie zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Qualität gesundheitsbezogener Dienstleistungen.