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§ 18 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Gutachten, Zulassung, Überwachung, Qualitätssicherung, Patientenrechte

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbGDG – Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, soweit dies in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen vorgesehen ist.