§ 14 HmbGDG - Internationaler Verkehr, Häfen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
Der Öffentliche Gesundheitsdienst führt die auf die Luft- und Schifffahrt anzuwendenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften durch und berät die Einrichtungen der Flughäfen, Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Er übernimmt die gesundheitliche Betreuung des Schiffspersonals, soweit diese nicht durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder andere Einrichtungen möglich ist.