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§ 20 HmbDSG - Ernennungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Amtliche Abkürzung
HmbDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
204-1

Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.