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§ 9 HmbDG - Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Kürzung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung gerechtfertigt wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auszusprechen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anzuordnen wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Die Rechtsfolgen der Aberkennung des Ruhegehalts erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.