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§ 83 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 10 – Entschädigung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 HmbDG – Umfang des Entschädigungsanspruches

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Einschreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögensschaden, im Falle der Unterbringung nach § 30 auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 10 Euro für jeden angefangenen Tag der Unterbringung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten nach diesem Gesetz eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.