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§ 74 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 HmbDG – Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren

(1) Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung abgeschlossen, werden die entstandenen Kosten der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. Werden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Kosten. Wird in der Entscheidung ein Dienstvergehen festgestellt, können die Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 35 Absatz 3 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Kosten. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die entstandenen Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Kosten. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(5) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen des Dienstherrn und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. Die Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. Kosten, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. Das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.