Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 73a HmbDG - Abschöpfung von erlangten Vorteilen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch einen schuldhaften Verstoß gegen ihr oder ihm obliegende Pflichten oder für einen solchen Verstoß etwas erlangt hat, hat das Erlangte dem Dienstherrn auf Verlangen herauszugeben, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften die Herausgabe des Erlangten oder die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder das Erlangte auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. § 49 Absatz 2 HmbBG gilt entsprechend. Umfang und Wert des Erlangten können geschätzt werden.

(2) Die Herausgabe nach Absatz 1 ist in der jeweils abschließenden Entscheidung anzuordnen. Ist dies nicht erfolgt, kann die Herausgabe nachträglich durch Bescheid angeordnet werden, solange kein Verwertungsverbot nach § 79 eingetreten ist.