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§ 66 HmbDG - Wiederaufnahmegründe

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn

  1. 1.

    in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme aufrechterhalten oder in eine solche geändert worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,

  2. 2.

    Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,

  3. 3.

    das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,

  4. 4.

    ein anderes Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil beruht, rechtskräftig aufgehoben worden ist,

  5. 5.

    an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,

  6. 6.

    an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, oder

  7. 7.

    die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Verfahren nicht festgestellt werden konnte.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.