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§ 57 HmbDG - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

Handlungen, die bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens waren, können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein. § 35 Absatz 1 bleibt unberührt. Wurde eine Disziplinarverfügung im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis in derselben Sache nur zulässig, wenn und soweit die den Urteilsspruch tragenden rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen nicht entgegenstehen.