§ 57 HmbDG - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
Handlungen, die bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens waren, können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein. § 35 Absatz 1 bleibt unberührt. Wurde eine Disziplinarverfügung im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis in derselben Sache nur zulässig, wenn und soweit die den Urteilsspruch tragenden rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen nicht entgegenstehen.