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§ 56 HmbDG - Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung.

(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(3) Bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(4) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und die Klägerin oder der Kläger dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten der Klägerin oder des Klägers nach Art oder Höhe ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 VwGO unberührt.