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§ 54 HmbDG - Beweisaufnahme, Beweisanträge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann insbesondere Augenschein nehmen, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.