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§ 42 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 HmbDG – Ende der Anordnungen

(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.