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§ 42 HmbDG - Ende der Anordnungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 37 Absatz 3 kann die oberste Dienstbehörde die vorläufige Dienstenthebung aufheben, wenn behördlich beziehungsweise gerichtlich die Aufhebung der Entfernungs- oder Entlassungsverfügung oder die Aufhebung der strafgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen wurde, ohne dass das Verfahren unanfechtbar abgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde hat die vorläufige Dienstenthebung in den Fällen des § 37 Absatz 3 aufzuheben, wenn die Entfernung oder Entlassung oder die strafgerichtliche Entscheidung unanfechtbar aufgehoben wurde, es sei denn, die Voraussetzungen von § 37 Absatz 1 oder 2 liegen aus einem anderen Grund vor.