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§ 21 HmbDG - Zustellung im behördlichen Disziplinarverfahren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

Sollen elektronisch erstellte Entscheidungen und Verfügungen im behördlichen Disziplinarverfahren nach ihrer Verkörperung zugestellt werden, so gilt § 103 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594).