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§ 8 HmbBodSchG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-32
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbBodSchG – Offenlegung von Daten

Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unterrichten über

  1. 1.
    Art und Ausmaß bestehender schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten oder ihre Auswirkungen,
  2. 2.
    Art und Ausmaß eingetretener oder drohender schädlicher Bodenveränderungen oder hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen sowie
  3. 3.
    Namen oder Firma, Begebenheit des Grundstücks, auf dem sich die schädliche Bodenveränderung oder Altlast befindet, sowie Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person.