§ 8 HmbBodSchG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung
§ 8 HmbBodSchG – Offenlegung von Daten
Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unterrichten über
- 1.Art und Ausmaß bestehender schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten oder ihre Auswirkungen,
- 2.Art und Ausmaß eingetretener oder drohender schädlicher Bodenveränderungen oder hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen sowie
- 3.Namen oder Firma, Begebenheit des Grundstücks, auf dem sich die schädliche Bodenveränderung oder Altlast befindet, sowie Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person.