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§ 6 HmbBodSchG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-32
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbBodSchG – Datenverarbeitung; Zweckbindung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Führung des in § 5 Absatz 1 bezeichneten Bodeninformationssystems, erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 1 bleiben hiervon unberührt.

(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.