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§ 5 HmbBodSchG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-32
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbBodSchG – Bodeninformationssystem

(1) Bei der zuständigen Behörde wird ein Bodeninformationssystem geführt. Das Bodeninformationssystem enthält insbesondere Daten über

  1. 1.
    Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen,
  2. 2.
    Bezeichnung, Größe und Lage von Flurstücken,
  3. 3.
    Art, Beschaffenheit und Versiegelung der Böden,
  4. 4.
    Stoffeinträge,
  5. 5.
    Auf- und Abträge sowie sonstige Veränderungen der Böden,
  6. 6.
    gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen, insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrichtungen, sowie die Nutzungsfähigkeit,
  7. 7.
    Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,
  8. 8.
    derzeitige und ehemalige Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Betreiberinnen und Betreiber von bestehenden und stillgelegten Anlagen,
  9. 9.
    schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder von dort zu besorgen sind,
  10. 10.
    die Festsetzung von Bodenplanungsgebieten nach § 9 und über sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,
  11. 11.
    Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und anderen von der Freien und Hansestadt Hamburg eingerichteten Versuchsflächen.

(2) Auf das Bodeninformationssystem und die mit ihm verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten findet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 9), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für den Inhalt der Dateien aus dem Bodeninformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Bestätigt sich der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zu löschen.

(4) Die zuständige Behörde teilt der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer die über ihr bzw. sein Grundstück im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu einer Einstufung als Fläche mit einer schädlichen Bodenveränderung, als Altlast, als Verdachtsfläche oder als altlastverdächtige Fläche führen, mit und gibt ihr bzw. ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.