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§ 15 HmbBodSchG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-32
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbBodSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Absatz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
  2. 2.
    entgegen § 1 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  3. 3.
    entgegen § 2 Absätze 1 und 2 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnräumen oder die Vornahme von Ermittlungen oder die Entnahme von Proben nicht gestattet,
  4. 4.
    entgegen § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  5. 5.
    einer Rechtsverordnung nach §§ 9 oder 14 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.