§ 2 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
§ 2 HmbBNatSchAG – Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG)
§ 3 Absatz 2 BNatSchG gilt auch für die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustands, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen anordnen.