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§ 7 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbBG – Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG)

(1) Die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nur zulässig zur Verleihung eines Amtes als

  1. 1.

    Oberbaudirektorin oder Oberbaudirektor,

  2. 2.

    Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter,

  3. 3.

    Professorin oder Professor (§ 121 Absatz 2),

  4. 4.

    Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter (§ 126),

  5. 5.

    Präsidentin oder Präsident, hauptamtliche Vizepräsidentin oder hauptamtlicher Vizepräsident oder Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule, hauptamtliche Dekanin oder hauptamtlicher Dekan sowie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes,

  6. 7.

    Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - als Mitglied des Vorstands -. (1)

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Amtszeit neun Jahre. Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit finden die Vorschriften des dritten Abschnitts keine Anwendung.

(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Wird die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Zeit ernannt, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin oder als Bezirksamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand. Ihr oder ihm soll innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter ein dem früheren Amt entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie oder er dies innerhalb des ersten Monats nach der Beendigung beantragt. Wird kein Amt übertragen, tritt sie oder er nach Maßgabe von Absatz 4 in den dauernden Ruhestand.

(4) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand. Wird eine Bezirksamtsleiterin oder ein Bezirksamtsleiter abberufen, gilt sie bzw. er mit der Mitteilung über die Abberufung als in den einstweiligen Ruhestand versetzt; Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.