§ 49 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines
§ 49 HmbBG – Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.