§ 37 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 37 HmbBG – Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG)
Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
- 1.
Staatsrätin oder Staatsrat,
- 2.
Leiterin oder Leiter der Pressestelle des Senats oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- 3.
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident.