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Anlage VII HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage VII HmbBesG

gültig ab 1. Januar 2023

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1
(§ 45 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 45 Absatz 2)
alle Besoldungsgruppen145,96315,96

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um170,00 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um800,00 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je5,11 Euro

ab Stufe 3 (§ 45 Absatz 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in Besoldungsgruppe A 3 um je25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe A 5 um je15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.