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Anlage V HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage V HmbBesG – Künftig wegfallende Ämter und Besoldungsgruppen

 

Besoldungsgruppe A 5

Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister (kw)

Besoldungsgruppe A 6

Justizvollstreckungssekretärin, Justizvollstreckungssekretär (kw)

Besoldungsgruppe A 7

Justizvollstreckungsobersekretärin, Justizvollstreckungsobersekretär (kw)

Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister (kw) 1)

1)

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für die Laufbahn Justiz - bei Verwendung in Funktionen des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Justizvollstreckungshauptsekretärin, Justizvollstreckungshauptsekretär (kw)

Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister (kw)

Besoldungsgruppe A 9

Fachlehrerin an Volks- und Realschulen, Fachlehrer an Volks- und Realschulen (kw)

Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister (kw)

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 1) (kw)

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrerin an beruflichen Schulen, Fachlehrer an beruflichen Schulen (kw)
- mit der Befähigung für das Lehramt als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer für Bürowirtschaft, Kurzschrift und Maschinenschreiben, Werkstattlehrerin, Werkstattlehrer -

Fachlehrerin an Volks- und Realschulen, Fachlehrer an Volks- und Realschulen (kw)

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrerin an beruflichen Schulen, Fachlehrer an beruflichen Schulen (kw)
- mit der Befähigung für das Lehramt als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer für Bürowirtschaft, Kurzschrift und Maschinenschreiben als Werkstattlehrerin, als Werkstattlehrer als Fachleiterin bzw. Fachleiter für den fachpraktischen Unterricht -

Besoldungsgruppe A 13

Lehrerin, Lehrer (kw)
- an Polizeischulen -

Realschullehrerin, Realschullehrer (kw)
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -

Studienrätin, Studienrat (kw)
- an der Fachhochschule -
- an der Landespolizeischule -
- an Volks- und Realschulen -
- im Strafvollzugsdienst -

Konrektorin, Konrektor (kw)
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 1)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor (kw)
- an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern - 1)

Rektorin, Rektor (kw)
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1)

Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule (kw)
- als Leiterin oder Leiter einer Grundstufe der Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1)

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 14

Konrektorin, Konrektor (kw)
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern -
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern - 1)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor (kw)
- an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern -

Rektorin, Rektor (kw)
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern - 1)

Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule (kw)
- als Leiterin oder Leiter der Grundstufe der Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder Leiter der Haupt- und Realschule in einer kooperativen Gesamtschule -
- als Leiterin oder Leiter einer unselbständigen auslaufenden Grund- und Hauptschule mit Realschule an einer Gesamtschule im Aufbau -
- als Leiterin oder Leiter einer unselbständigen auslaufenden Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 15

Rektorin, Rektor (kw)
- als Leiterin oder Leiter einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern -

Studiendirektorin, Studiendirektor (kw)
- als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums - 1)
- als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1)
- als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 1)
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters

  • eines Gymnasiums im Aufbau mit

     mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 1)
     mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)
     mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)
  • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

  • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

  • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 1)

  • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

  • eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, 1)

  • eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymnasiums - 1)

Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule (kw)
- als Leiterin oder Leiter in der Mittelstufe oder der Oberstufe einer Gesamtschule -
- als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums in einer kooperativen Gesamtschule -
- als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer Gesamtschule im Aufbau -
- als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -
- als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule -

Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor (kw)
- als Leiterin oder Leiter einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule - 1)
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule im Aufbau soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau, soweit nicht anderweitig eingereiht -
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer voll ausgebauten Gesamtschule - 1)
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau mit

  1.  
    mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 1)
    mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)
    mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen - 1)
1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 16

Hauptseminarleiterin, Hauptseminarleiter (kw)
- in der Abteilung Gymnasien oder berufliche Schulen des Staatlichen Studienseminars für die Lehrämter an Hamburger Schulen -

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor (kw)
- als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit

  1.  
    mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
    mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
    mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -

- als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

- als Leiterin oder Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -

- als Leiterin oder Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymnasiums -

Leitende Gesamtschuldirektorin, Leitender Gesamtschuldirektor (kw)
- als Leiterin oder Leiter einer voll ausgebauten Gesamtschule -
- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule im Aufbau mit

  1.  
    mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
    mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
    mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -

Besoldungsordnung B 4

Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Besoldungsgruppe W 2

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
- der Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 HmbHG - (kw)