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§ 7a HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a HmbBesG – Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit

(1) Bei einer Pflegezeit nach § 63a Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 571), oder nach § 4a Absatz 2 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 320), oder einer Familienpflegezeit nach § 63b Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes oder nach § 4b Absatz 1 des Hamburgischen Richtergesetzes wird für den Zeitraum

  1. 1.

    des Urlaubs ohne Bezüge oder

  2. 2.

    der Teilzeitbeschäftigung neben den Bezügen nach § 7 Absatz 1

auf Antrag ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist nach Beendigung der Pflege- oder der Familienpflegezeit oder einer Kombination aus Pflege- und Familienpflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Pflege- oder Familienpflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu regeln.